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Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat

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Die Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat

Die Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat

Die Möglichkeit, Sachverständige hinzuzuziehen, ist ein wichtiger Bestandteil der Rechte des Betriebsrats im deutschen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie erlaubt es dem Betriebsrat, externe Experten bei der Bearbeitung komplexer Themen oder zur Unterstützung bei Verhandlungen einzubeziehen. Dieses Recht soll sicherstellen, dass der Betriebsrat seine Aufgaben ordnungsgemäß und auf fundierter Grundlage wahrnehmen kann. Sie stärkt die Position des Betriebsrats in Verhandlungen und ermöglicht es, fundierte Entscheidungen zu treffen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten die Hinzuziehung von Sachverständigen als Möglichkeit der Zusammenarbeit und nicht als Konfliktpunkt betrachten. Eine transparente Kommunikation und klare Verfahrensregeln können Streitigkeiten vermeiden und die Arbeitsbeziehung zwischen den Parteien verbessern.

Sachverständige und Mitbestimmung: Rollen und rechtliche Rahmenbedingungen im Betrieb

Rechtliche Grundlage

Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 80 Abs. 3 BetrVG geregelt:

„Der Betriebsrat kann zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz unter Hinzuziehung von Sachverständigen oder Beratern entscheiden, wenn dies erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, soweit sie notwendig sind.“

Voraussetzungen für die Hinzuziehung von Sachverständigen

Damit der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Erforderlichkeit

Die Hinzuziehung muss notwendig sein, damit der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllen kann. Dies ist der Fall, wenn der Betriebsrat über keine ausreichende fachliche Kompetenz verfügt, um ein Thema eigenständig zu bearbeiten.

Beispiele:

  • Einführung eines neuen technischen Systems (z. B. CAFM-Systeme oder Überwachungssoftware).

  • Fragen zum Arbeits- und Datenschutzrecht.

  • Erstellung eines Sozialplans oder Interessenausgleichs.

Beschluss des Betriebsrats

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen erfordert einen formalen Beschluss des Betriebsrats, der ordnungsgemäß protokolliert wird (§ 33 BetrVG).

Abstimmung mit dem Arbeitgeber

Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber vor der Beauftragung eines Sachverständigen informieren und über die Notwendigkeit sowie die voraussichtlichen Kosten verhandeln.

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für den Sachverständigen zu übernehmen, soweit diese notwendig und angemessen sind.

Einführung neuer Technologien

  • Situation: Der Arbeitgeber möchte ein Zeiterfassungssystem mit umfassender Datenanalyse einführen.

  • Sachverständiger: Ein IT-Experte wird hinzugezogen, um die technischen und datenschutzrechtlichen Aspekte zu prüfen.

Restrukturierung des Betriebs

  • Situation: Im Rahmen einer Betriebsänderung sollen Arbeitsplätze verlagert oder abgebaut werden.

  • Sachverständiger: Ein Arbeitsrechtler unterstützt den Betriebsrat bei der Erstellung eines Sozialplans.

Gesundheits- und Arbeitsschutz

  • Situation: Eine erhöhte Zahl an Arbeitsunfällen wirft Fragen zum betrieblichen Arbeitsschutz auf.

  • Sachverständiger: Ein Fachberater für Arbeitssicherheit analysiert die Gefährdungsbeurteilungen und gibt Empfehlungen.

Beschlussfassung im Betriebsrat

  • Begründung der Erforderlichkeit: Warum ist ein Sachverständiger notwendig?

  • Art des Sachverständigen: Welches Fachgebiet ist relevant?

  • Kostenrahmen: Schätzung der voraussichtlichen Kosten.

Mitteilung an den Arbeitgeber

  • Warum die Hinzuziehung erforderlich ist.

  • Welche Themen behandelt werden sollen.

  • Welche Kosten voraussichtlich anfallen.

Einigung oder Streitfall

  • Einigung: Wenn der Arbeitgeber der Hinzuziehung zustimmt, erfolgt die Beauftragung.

  • Streitfall: Kommt keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) anrufen.

Rechte und Pflichten des Sachverständigen

  • Neutralität: Der Sachverständige muss unparteiisch arbeiten und den Betriebsrat objektiv beraten.

  • Vertraulichkeit: Er unterliegt der Schweigepflicht, insbesondere bei sensiblen Unternehmens- oder Personaldaten.

  • Berichtspflicht: Der Sachverständige hat die Ergebnisse seiner Arbeit verständlich und nachvollziehbar zu präsentieren.

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nicht in allen Fällen uneingeschränkt möglich. Es gelten folgende Grenzen:

  • Keine Doppelarbeit: Wenn der Betriebsrat bereits über ausreichendes internes Wissen verfügt, ist ein Sachverständiger nicht erforderlich.

  • Kostenangemessenheit: Der Arbeitgeber kann eine Kostenübernahme verweigern, wenn die Kosten unverhältnismäßig hoch sind.

  • Abwägung der Interessen: Der Betriebsrat muss die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen, z. B. bei sensiblen Unternehmensdaten.

Rechtsfolgen bei Streitigkeiten

  • Verweigerung durch den Arbeitgeber: Weigert sich der Arbeitgeber, die Kosten zu übernehmen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§ 76 BetrVG). Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich über die Notwendigkeit der Hinzuziehung.

  • Gerichtliche Klärung: Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit der Kosten oder die Erforderlichkeit kann der Betriebsrat Klage beim Arbeitsgericht einreichen.