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Informationsquellen des Betriebsrats

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Informationsquellen des Betriebsrats: Mit Betriebsbegehungen und sachkundigen Arbeitnehmern

Informationsquellen des Betriebsrats: Mit Betriebsbegehungen und sachkundigen Arbeitnehmern

Der Betriebsrat hat eine Vielzahl an Informationsquellen, die ihm helfen, seine Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ordnungsgemäß wahrzunehmen. Neben der Informationspflicht des Arbeitgebers und externen Sachverständigen spielen auch Betriebsbegehungen und die Einbeziehung von sachkundigen Arbeitnehmern eine entscheidende Rolle. Diese erweiterten Quellen ermöglichen dem Betriebsrat, ein genaues Bild von betrieblichen Prozessen, Missständen oder Verbesserungspotenzialen zu gewinnen.

Informationsquellen für Mitbestimmungsrechte: Grundlagen für Betriebsrat und Management

Rechtliche Grundlagen der Informationsbeschaffung

  • § 80 Abs. 1 und 2 BetrVGInformationspflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig, umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm Einsicht in erforderliche Unterlagen gewähren.

  • § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Betriebsbegehungen: Der Betriebsrat hat das Recht, Betriebsbegehungen durchzuführen, um Arbeitsbedingungen, Sicherheitsstandards und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben zu prüfen.

  • § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG Einbeziehung sachkundiger Arbeitnehmer: Der Betriebsrat kann sachkundige Arbeitnehmer hinzuziehen, um deren spezielle Kenntnisse und Erfahrungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu nutzen.

  • § 90 BetrVGErörterung technischer Änderungen: Der Betriebsrat ist bei technischen, baulichen oder organisatorischen Änderungen frühzeitig zu informieren und einzubeziehen.

Definition und Zweck

Eine Betriebsbegehung ist ein Besuch oder Rundgang des Betriebsrats oder eines seiner Mitglieder in den Arbeitsbereichen des Unternehmens. Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen und Einhaltung von Vorschriften direkt vor Ort zu prüfen und mit den Beschäftigten ins Gespräch zu kommen.

Rechtliche Grundlage

Betriebsbegehungen sind in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verankert. Sie sind erforderlich, um die Einhaltung von gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Vorgaben zu überwachen.

Anlässe für Betriebsbegehungen

  • Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes: Kontrolle von ergonomischen Arbeitsplätzen, Schutzkleidung, Sicherheitsvorkehrungen.

    Beispiel: Prüfung, ob Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt wurden.

  • Technische Änderungen: Beurteilung neuer Maschinen, Anlagen oder Arbeitsabläufe.

    Beispiel: Einführung eines neuen Produktionssystems.

  • Arbeitszeit und Pausenregelungen: Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung von Schichtplänen oder Ruhezeiten.

    Beispiel: Kontrolle von Überstundenregelungen.

  • Reaktion auf Beschwerden: Direkte Prüfung von Missständen, die von Mitarbeitenden gemeldet wurden.

    Beispiel: Inspektion einer Abteilung nach Hinweisen auf schlechte Luftqualität oder Lärm.

Durchführung von Betriebsbegehungen

  • Planung: Der Betriebsrat plant die Begehung und stimmt diese mit dem Arbeitgeber ab.

  • Durchführung: Begehung der Arbeitsplätze mit vorheriger Ankündigung (in der Regel) und Dokumentation von Auffälligkeiten.

  • Nachbereitung: Erstellung eines Berichts mit festgestellten Missständen oder Verbesserungsvorschlägen.

Rechte und Pflichten

  • Der Betriebsrat hat ein Recht auf freien Zugang zu allen relevanten Bereichen des Betriebs.

  • Die Begehung darf den Betriebsablauf nicht unnötig stören.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Begehung zu unterstützen und Fragen zu beantworten.

Definition

Sachkundige Arbeitnehmer sind Mitarbeitende, die über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen in einem bestimmten Bereich verfügen. Der Betriebsrat kann sie hinzuziehen, um bei spezifischen Themen eine interne Expertise zu nutzen.

Einsatzgebiete

  • Technische Expertise: Einbindung von Fachkräften, die technische Systeme oder Maschinen besser verstehen.

    Beispiel: Ein Techniker erklärt die Funktionsweise eines neuen Produktionssystems.

  • Arbeitsschutz: Mitarbeitende, die als Sicherheitsbeauftragte oder Ersthelfer tätig sind, können ihre Einschätzung zu Arbeitsschutzmaßnahmen geben.

  • Personalthemen: Führungskräfte oder Personalsachbearbeiter können Informationen zu Versetzungen, Weiterbildungen oder Personalentwicklungsplänen liefern.

Rechte und Pflichten sachkundiger Arbeitnehmer

  • Einbindung durch den Betriebsrat: Der Betriebsrat entscheidet, welche Mitarbeitenden hinzugezogen werden.

  • Freiwilligkeit: Die Mitarbeitenden können die Unterstützung ablehnen.

  • Vertraulichkeit: Sachkundige Arbeitnehmer dürfen keine Betriebsratsinterna weitergeben.

Informationspflicht des Arbeitgebers

Bereitstellung von Unterlagen, wie Arbeitszeitprotokollen, Unfallstatistiken oder Personalentwicklungsplänen.

Beispiel: Der Arbeitgeber liefert anonymisierte Gehaltslisten, um Gleichbehandlung sicherzustellen.

Beschwerden von Mitarbeitenden

Mitarbeitende können dem Betriebsrat Beschwerden über Missstände oder Ungleichbehandlungen melden (§ 85 BetrVG).

Beispiel: Beschwerden über mangelhafte Pausenräume führen zur Betriebsbegehung.

Externe Sachverständige

Bei Bedarf kann der Betriebsrat externe Experten hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG), z. B. Arbeitsrechtler, Datenschutzbeauftragte oder Facility Management Berater.

Widerstand des Arbeitgebers

  • Problem: Der Arbeitgeber verweigert Betriebsbegehungen oder die Herausgabe von Unterlagen.

  • Lösung: Der Betriebsrat kann die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) anrufen oder rechtliche Schritte einleiten.

Datenschutz

  • Problem: Einsicht in personenbezogene Daten, z. B. bei Arbeitszeitkontrollen, kann datenschutzrechtlich problematisch sein.

  • Lösung: Anonymisierung oder Einholung der Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden.

Konflikte bei der Einbindung sachkundiger Arbeitnehmer

  • Problem: Sachkundige Mitarbeitende könnten in Interessenkonflikte geraten, z. B. wenn sie der Führungsebene nahestehen.

  • Lösung: Klare Kommunikation und Sicherstellung der Vertraulichkeit.