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Informationspflicht und Mitbestimmungsrechte

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§ 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat

§ 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Der § 80 Abs. 2 BetrVG legt die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat fest. Diese Regelung ist zentral für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats, da dieser nur dann effektiv handeln kann, wenn er rechtzeitig, umfassend und korrekt informiert wird. Die Informationspflicht des Arbeitgebers gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG ist eine unverzichtbare Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats. Sie sichert Transparenz und ermöglicht es dem Betriebsrat, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen und die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Arbeitgeber sollten diese Pflicht nicht nur als gesetzliche Vorgabe betrachten, sondern als Instrument für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und zur Förderung eines positiven Betriebsklimas. Verstöße gegen die Informationspflicht können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nachhaltig beeinträchtigen.

Informationspflicht im Mitbestimmungsrecht: Transparenz und Kommunikation im Arbeitsverhältnis

Gesetzlicher Wortlaut (§ 80 Abs. 2 BetrVG)

„Zur Durchführung seiner Aufgaben ist dem Betriebsrat vom Arbeitgeber auf Verlangen jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.“

Zweck der Informationspflicht

Die Informationspflicht ermöglicht dem Betriebsrat, seine Aufgaben gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG zu erfüllen

insbesondere:

  • die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen,

  • die Förderung des betrieblichen Gesundheitsschutzes,

  • die Unterstützung bei der Integration benachteiligter Gruppen.

Ohne ausreichende Informationen könnte der Betriebsrat weder effektiv handeln noch die Interessen der Belegschaft vertreten.

Umfang der Informationspflicht

  • Umfassend: Die Informationen müssen alle relevanten Details enthalten, damit der Betriebsrat fundierte Entscheidungen treffen kann.

  • Rechtzeitig: Der Betriebsrat muss so früh informiert werden, dass er seine Mitbestimmungsrechte ausüben kann, bevor Entscheidungen umgesetzt werden.

  • Korrekt: Die Informationen müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein.

Formen der Informationen

  • Mündliche oder schriftliche Auskunft: Der Betriebsrat kann Auskunft zu betrieblichen Angelegenheiten verlangen.

  • Einsichtnahme in Unterlagen: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Einsicht in erforderliche Dokumente gewähren, z. B. Arbeitsverträge, Unfallberichte, Gehaltslisten (anonymisiert).

Die Informationspflicht ist eingeschränkt, wenn:

  • gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen (z. B. Datenschutz nach DSGVO),

  • Betriebsgeheimnisse betroffen sind, deren Offenlegung den Betrieb gefährden würde.

Personalplanung

  • Situation: Der Arbeitgeber plant den Abbau von Stellen.

  • Pflicht: Der Betriebsrat ist über die Gründe, den geplanten Ablauf und die betroffenen Abteilungen zu informieren (§ 92 BetrVG).

  • Unterlagen: Einsichtnahme in Personalstrukturpläne, Kündigungskriterien.

Einführung technischer Systeme

  • Situation: Einführung eines neuen Zeiterfassungssystems.

  • Pflicht: Der Betriebsrat muss über die Funktionsweise und die Datenverarbeitung des Systems informiert werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

  • Unterlagen: Technische Beschreibungen, Datenschutzkonzepte.

Gesundheitsschutz

  • Situation: Anstieg von Arbeitsunfällen.

  • Pflicht: Der Betriebsrat kann Einsicht in Unfallberichte und Gefährdungsbeurteilungen verlangen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

  • Unterlagen: Berichte der Arbeitsschutzbeauftragten, Unfallstatistiken.

Der Betriebsrat kann jederzeit Auskunft zu Themen verlangen, die seine Aufgaben betreffen, z. B. zu:

  • geplanten Umstrukturierungen,

  • Änderungen von Arbeitszeitmodellen,

  • Neueinstellungen oder Kündigungen.

Der Betriebsrat darf in alle Unterlagen Einsicht nehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, z. B.:

  • Arbeitszeitnachweise,

  • Lohn- und Gehaltslisten (anonymisiert),

  • Unfallberichte und Gefährdungsanalysen.

Weitergabe von Informationen

  • Die erhaltenen Informationen dürfen vom Betriebsrat verwendet werden, um die Interessen der Belegschaft zu vertreten.

  • Es gilt jedoch die Schweigepflicht (§ 79 BetrVG), insbesondere bei sensiblen oder personenbezogenen Daten.

Behinderung der Betriebsratsarbeit

Wenn der Arbeitgeber seine Informationspflicht nicht erfüllt, behindert er die Arbeit des Betriebsrats. Dies kann gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als Straftat geahndet werden.

Rechtliche Schritte

  • Einstweilige Verfügung: Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht eine Verfügung erwirken, um die Informationspflicht durchzusetzen.

  • Schadenersatz: Bei Verstößen gegen die Informationspflicht kann der Betriebsrat Schadenersatz verlangen (§ 823 BGB).

Abgrenzung zu anderen Informationspflichten

Die Informationspflicht nach § 80 Abs.

2 BetrVG ergänzt weitere gesetzliche Pflichten:

  • Unterrichtungspflicht bei Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG): Der Betriebsrat muss bei Betriebsänderungen frühzeitig informiert werden.

  • Erörterungspflicht bei Planungen (§ 90 BetrVG): Der Arbeitgeber muss geplante bauliche, technische oder organisatorische Änderungen mit dem Betriebsrat besprechen.

Die Informationspflicht des Arbeitgebers gemäß § 80 Abs.

2 BetrVG ist eine unverzichtbare Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats. Sie sichert Transparenz und ermöglicht es dem Betriebsrat, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen und die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Arbeitgeber sollten diese Pflicht nicht nur als gesetzliche Vorgabe betrachten, sondern als Instrument für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und zur Förderung eines positiven Betriebsklimas. Verstöße gegen die Informationspflicht können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nachhaltig beeinträchtigen.