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Die Betriebsverfassung

Facility Management Mitbestimmung » Rechtsgrundlagen » Direktionsrechte » Betriebsverfassung

Die Betriebsverfassung ist ein unverzichtbares Element der deutschen Arbeitswelt und regelt das Zusammenspiel zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und ihren Vertretungen auf betrieblicher Ebene.

Die Betriebsverfassung ist ein unverzichtbares Element der deutschen Arbeitswelt und regelt das Zusammenspiel zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und ihren Vertretungen auf betrieblicher Ebene.

Ihr Hauptziel ist die Sicherung der Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten, die Förderung eines gerechten und sozial ausgewogenen Arbeitsumfeldes sowie die Schaffung einer stabilen und konstruktiven Zusammenarbeit im Betrieb. Verankert im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), stellt sie eine Grundlage für demokratische Prozesse im Betrieb dar und ermöglicht die Einbindung der Mitarbeitenden in Entscheidungsprozesse.

Sie schafft nicht nur die Grundlage für die Mitbestimmung der Beschäftigten, sondern trägt auch zur sozialen Stabilität und zum langfristigen Erfolg eines Unternehmens bei. Durch ihre umfassenden Regelungen und Mitbestimmungsrechte stärkt sie die Position der Mitarbeitenden, fördert ein faires Arbeitsumfeld und ermöglicht eine konstruktive Konfliktlösung.

Betriebsverfassungsgesetz: Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten

Begriff und Bedeutung der Betriebsverfassung

Die Betriebsverfassung beschreibt die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Sie schafft die Basis für eine umfassende Mitbestimmung der Beschäftigten und gewährleistet die Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards.

Ihre Bedeutung umfasst:

  • Förderung des sozialen Friedens: Sie sorgt für ein gerechtes Verhältnis zwischen den Interessen der Belegschaft und der Unternehmensführung.

  • Schutz der Arbeitnehmerrechte: Durch Mitbestimmung und Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften.

  • Partizipation: Sie ermöglicht Arbeitnehmern, ihre Interessen über den Betriebsrat aktiv in den betrieblichen Alltag einzubringen.

Das BetrVG bildet die rechtliche Grundlage der Betriebsverfassung. Es regelt unter anderem:

  • Die Rechte und Pflichten der Betriebsparteien,

  • Die Organisation und Aufgaben des Betriebsrats,

  • Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer,

  • Verfahren zur Konfliktlösung.

Anwendungsbereich des BetrVG

Das BetrVG gilt für alle Betriebe mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, unabhängig von der Branche. Es findet jedoch keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Betriebe, in denen andere Mitbestimmungsgesetze wie das Personalvertretungsgesetz gelten.

Wichtige Prinzipien des BetrVG

  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit: Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen müssen partnerschaftlich zusammenarbeiten (§ 2 BetrVG).

  • Einhaltung von Gesetzen: Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

  • Gleichstellung: Förderung von Chancengleichheit und Bekämpfung von Diskriminierung (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG).

Der Betriebsrat

Der Betriebsrat ist das zentrale Organ der Arbeitnehmervertretung. Er wird demokratisch gewählt und vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber der Geschäftsleitung.

Aufgaben des Betriebsrats:

  • Überwachung: Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen (§ 80 BetrVG).

  • Mitbestimmung: Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87–113 BetrVG).

  • Beratung und Unterstützung: Hilfe für Mitarbeitende bei arbeitsrechtlichen Fragen oder Konflikten.

Voraussetzungen zur Bildung:

  • Ein Betrieb muss mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer haben (§ 1 BetrVG).

  • Die Wahl erfolgt alle vier Jahre (§ 13 BetrVG).

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die JAV vertritt die Interessen von Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen und wird ebenfalls demokratisch gewählt (§§ 60–73 BetrVG).

Der Wirtschaftsausschuss

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Gremium, das in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten gebildet wird. Er berät den Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten, wie Investitionen, Rationalisierungen oder Standortverlagerungen (§ 106 BetrVG).

Rechte des Betriebsrats

  • Informationsrecht: Der Betriebsrat muss über alle relevanten betrieblichen Vorgänge informiert werden (§ 80 Abs. 2 BetrVG).

  • Mitbestimmungsrecht: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Themen wie Arbeitszeit, Schichtplänen oder Überwachungssystemen (§ 87 BetrVG).

  • Initiativrecht: Der Betriebsrat kann eigene Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen einbringen (§ 80 Abs. 1 BetrVG).

Pflichten des Betriebsrats

  • Vertraulichkeit: Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln (§ 79 BetrVG).

  • Neutralität: Der Betriebsrat muss die Interessen der gesamten Belegschaft vertreten und darf keine Einzelinteressen bevorzugen.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Kooperationspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat in Entscheidungsprozesse einzubinden und ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 80 BetrVG).

  • Durchführungspflicht: Betriebsvereinbarungen und Mitbestimmungsrechte müssen umgesetzt werden (§ 77 BetrVG).

Soziale Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)

Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten. Ohne seine Zustimmung darf der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreifen.

Beispiele

  • Arbeitszeitregelungen: Gestaltung von Schichtplänen, Pausen und Überstunden.

  • Einführung technischer Systeme: Zustimmung bei Systemen, die das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden überwachen könnten.

  • Arbeitsschutz: Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Personelle Angelegenheiten (§§ 99–102 BetrVG)

  • Einstellungen und Versetzungen: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vorab informieren und seine Zustimmung einholen.

  • Kündigungen: Der Betriebsrat hat ein Anhörungsrecht bei jeder Kündigung. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam.

Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106–113 BetrVG)

  • Betriebsänderungen, wie Umstrukturierungen, Standortschließungen oder Fusionen (§ 111 BetrVG).

  • Aushandlung von Sozialplänen zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile für die Belegschaft.

Einigungsstelle

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, kann eine Einigungsstelle angerufen werden (§ 76 BetrVG). Sie besteht aus Vertreter*innen beider Seiten und einem neutralen Vorsitzenden. Die Einigungsstelle erarbeitet verbindliche Lösungen.

Arbeitsgericht

Unlösbare Konflikte können vor dem Arbeitsgericht geklärt werden, insbesondere bei Streitigkeiten über die Auslegung von Mitbestimmungsrechten oder Betriebsvereinbarungen.

Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die verbindliche Regelungen für den Betrieb enthalten (§ 77 BetrVG).

Sie decken Themen wie:

  • Arbeitszeit,

  • Urlaub,

  • Nutzung von Homeoffice,

  • Einführung neuer Technologien.

Die Betriebsverfassung ist ein wichtiger Pfeiler der sozialen Marktwirtschaft und hat weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitswelt:

  • Sicherung der Arbeitnehmerrechte: Sie gewährleistet die Mitbestimmung der Beschäftigten und schützt vor Willkür.

  • Förderung des sozialen Friedens: Durch die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber trägt sie zur Konfliktlösung bei.

  • Anpassung an wirtschaftliche Veränderungen: Die Betriebsverfassung ermöglicht es, Restrukturierungen sozialverträglich zu gestalten.

  • Stärkung der Demokratie: Sie verankert demokratische Prozesse im Betrieb und gibt der Belegschaft eine Stimme.