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Betriebsvereinbarung

Facility Management Mitbestimmung » Rechtsgrundlagen » Direktionsrechte » Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die verbindliche Regelungen für bestimmte betriebliche Angelegenheiten enthält

Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die verbindliche Regelungen für bestimmte betriebliche Angelegenheiten enthält

Sie ist ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung und dient der Schaffung klarer, rechtlich gesicherter Verhältnisse im Betrieb. Betriebsvereinbarungen ermöglichen es, betriebliche Regelungen individuell an die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens anzupassen und dabei die Interessen der Belegschaft zu wahren.

Sie schaffen Rechtssicherheit, fördern den sozialen Frieden im Betrieb und ermöglichen flexible Regelungen, die den individuellen Anforderungen eines Unternehmens gerecht werden. Durch ihre verbindliche Wirkung tragen sie wesentlich zu einem klaren, geregelten und gerechten Arbeitsumfeld bei. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist dabei entscheidend für ihren Erfolg.

Betriebsverfassung und Direktionsrechte: Rechtsgrundlagen der Mitbestimmung

Definition

Die Betriebsvereinbarung regelt Angelegenheiten, die den Betrieb und die Arbeitsbedingungen betreffen.

Sie hat eine duale Funktion:

  • Mitbestimmungsinstrument: Sie dient der Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

  • Gestaltungsinstrument: Sie ermöglicht es, betriebliche Regelungen flexibel an spezifische Anforderungen anzupassen.

Rechtliche Grundlage

Die Betriebsvereinbarung ist in §§ 77–79 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt.

Wichtige Bestimmungen umfassen:

  • § 77 BetrVG: Regelt den Abschluss, die Rechtsverbindlichkeit und die Kündigung von Betriebsvereinbarungen.

  • § 87 BetrVG: Stellt sicher, dass bestimmte Angelegenheiten nur mit Zustimmung des Betriebsrats geregelt werden können.

Rechtscharakter

  • Betriebsvereinbarungen haben normativen Charakter, d. h., sie wirken unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden (§ 77 Abs. 4 BetrVG).

  • Sie sind eine verbindliche Rechtsquelle innerhalb des Betriebs, ähnlich wie ein Gesetz oder ein Tarifvertrag.

Regelungsbereiche

Betriebsvereinbarungen decken zahlreiche Themen ab, die im betrieblichen Alltag relevant sind. Diese können grob in folgende Bereiche unterteilt werden:

Soziale Angelegenheiten:

  • Arbeitszeitregelungen (Schichtmodelle, Gleitzeit),

  • Pausenregelungen,

  • Nutzung von Firmenfahrzeugen oder -einrichtungen,

  • Regelungen zu Homeoffice und mobilem Arbeiten.

Personelle Angelegenheiten:

  • Regelungen zu Einstellungsverfahren,

  • Maßnahmen zur Weiterbildung und Qualifizierung,

  • Verfahren bei betriebsinternen Versetzungen.

Technologische und wirtschaftliche Angelegenheiten:

  • Einführung neuer Technologien, insbesondere Überwachungssysteme,

  • Datenschutzregelungen,

  • Verteilung von Arbeitsmitteln.

Arbeitsschutz und Gesundheit:

  • Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen,

  • Psychische Gesundheit und Stressmanagement,

  • Pandemiepläne und Hygienemaßnahmen.

Beispiele für typische Betriebsvereinbarungen

  • Arbeitszeitmodell: Einführung einer Gleitzeitregelung, die flexible Arbeitszeiten erlaubt.

  • Urlaubsgrundsätze: Festlegung der Modalitäten für die Urlaubsplanung, wie Abwesenheiten in Schichtbetrieben geregelt werden.

  • Homeoffice: Regelung zur Ausstattung, Verfügbarkeit und Rückerstattung von Kosten bei mobiler Arbeit.

  • Betriebliche Weiterbildung: Vorgaben zu Weiterbildungsbudgets und Freistellungen.

Verhandlung und Abschluss

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung erfolgt zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber

Dabei gelten folgende Schritte:

  • Initiative: Sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat können die Verhandlung einer Betriebsvereinbarung vorschlagen.

  • Verhandlungen: Beide Parteien diskutieren die Inhalte und versuchen, eine Einigung zu erzielen.

  • Schriftform: Eine Betriebsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Seiten unterzeichnet werden (§ 77 Abs. 2 BetrVG).

  • Veröffentlichung: Die Betriebsvereinbarung muss den Mitarbeitenden zugänglich gemacht werden, z. B. durch Aushang oder Veröffentlichung im Intranet.

Einigungsstelle

Kann keine Einigung erzielt werden, kann eine Einigungsstelle angerufen werden (§ 76 BetrVG). Diese besteht aus Vertretern beider Seiten und einem neutralen Vorsitzenden. Die Einigungsstelle kann verbindliche Regelungen treffen.

Bindungswirkung

  • Betriebsvereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmer des Betriebs, die in den Geltungsbereich der Vereinbarung fallen, unabhängig davon, ob sie Mitglied der Gewerkschaft sind (§ 77 Abs. 4 BetrVG).

  • Sie binden sowohl den Arbeitgeber als auch die Beschäftigten.

Verhältnis zu anderen Regelungen

  • Tarifverträge: Betriebsvereinbarungen dürfen tarifliche Regelungen nicht unterschreiten oder umgehen (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Tarifverträge haben Vorrang.

  • Arbeitsverträge: Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten, die über die Bestimmungen von Arbeitsverträgen hinausgehen oder diese ergänzen.

Kündigung und Nachwirkung

  • Betriebsvereinbarungen können gekündigt werden, meist mit einer Frist von drei Monaten (§ 77 Abs. 5 BetrVG).

  • Nach der Kündigung wirken sie so lange nach, bis eine neue Regelung getroffen wird (§ 77 Abs. 6 BetrVG).

Vorteile für Arbeitgeber

  • Flexibilität: Individuelle Anpassung betrieblicher Regelungen an die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens.

  • Rechtssicherheit: Klare und verbindliche Regelungen schaffen Planungssicherheit.

  • Kosteneffizienz: Vermeidung langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen durch einvernehmliche Regelungen.

Vorteile für Arbeitnehmer

  • Schutz der Interessen: Sicherstellung, dass arbeitsrechtliche Standards eingehalten und Mitbestimmungsrechte gewahrt werden.

  • Gleichbehandlung: Verbindliche Regelungen garantieren gleiche Bedingungen für alle Mitarbeitenden.

  • Einflussmöglichkeiten: Direkte Mitgestaltung durch den Betriebsrat.

Konflikte in der Verhandlung

  • Unterschiedliche Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat können zu langwierigen Verhandlungen führen.

  • Eine Einigungsstelle ist oft erforderlich, wenn keine Einigung erzielt wird.

Eingeschränkte Reichweite

  • Betriebsvereinbarungen dürfen tarifliche Regelungen nicht überschreiten oder unterlaufen.

  • Sie gelten nur für den jeweiligen Betrieb und nicht konzernweit (sofern keine Regelung durch den Konzernbetriebsrat erfolgt).

Nachwirkung

  • Nach der Kündigung einer Betriebsvereinbarung können veraltete Regelungen weiterwirken, was zu Unsicherheiten führen kann.

Ein Unternehmen führt ein Gleitzeitmodell ein. Die Betriebsvereinbarung regelt:

  • Die Kernarbeitszeiten,

  • den Rahmen für flexible Arbeitszeiten,

  • die maximale tägliche Arbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz.

Ein Betrieb führt Homeoffice als feste Option ein. Die Betriebsvereinbarung legt fest:

  • Welche Mitarbeitenden Anspruch auf Homeoffice haben,

  • welche technischen Geräte zur Verfügung gestellt werden,

  • wie die Datensicherheit gewährleistet wird.

Bei der Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems regelt die Betriebsvereinbarung:

  • Welche Daten erhoben werden,

  • wie die Daten gespeichert und verarbeitet werden,

  • wer Zugriff auf die Daten hat.