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Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerhaftung

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Arbeitnehmerhaftung im Kontext des Facility Managements

Arbeitnehmerhaftung im Kontext des Facility Managements

Im Bereich des Facility Managements (FM ist die Arbeitnehmerhaftung ein besonders relevantes Thema. Die Tätigkeiten im FM sind häufig mit dem Einsatz von Maschinen, Werkzeugen und technischen Systemen sowie mit direktem Kontakt zu Personen und Objekten verbunden. Dadurch entstehen spezifische Risiken, die die Haftung von Arbeitnehmern betreffen können.

Schäden an technischen Anlagen, Sicherheitssystemen oder durch Kontakt mit Dritten erfordern eine präzise Abwägung zwischen der Verantwortung des Arbeitnehmers und den typischen Betriebsrisiken. Die Rechtsprechung schützt Arbeitnehmer vor übermäßiger Haftung, berücksichtigt jedoch den Grad des Verschuldens. Durch gezielte Schulungen, klare Arbeitsanweisungen und den Einsatz von Versicherungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam das Haftungsrisiko minimieren.

Arbeitnehmerhaftung im Facility Management: Risiken, Verantwortung und Haftungsgrenzen

Relevanz der Arbeitnehmerhaftung im Facility Management

Die Arbeitnehmerhaftung spielt im Facility Management eine zentrale Rolle, da Mitarbeitende bei der Erbringung von Dienstleistungen oder im technischen Betrieb oft mit wertvollen Anlagen, sicherheitskritischen Systemen oder sensiblen Daten arbeiten. Fehler oder Schäden können erhebliche wirtschaftliche, technische oder rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Beispiele aus dem FM-Bereich:

  • Technisches Gebäudemanagement: Beschädigung von Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen durch unsachgemäße Bedienung.

  • Instandhaltung: Falsche Installation oder Reparatur, die zu weiteren Schäden führt.

  • Reinigungsdienstleistungen: Beschädigung von hochwertigem Mobiliar oder Fußböden durch unsachgemäßen Einsatz von Reinigungsmitteln.

  • Sicherheitsdienst: Versäumnisse bei der Zutrittskontrolle, die zu Sicherheitsvorfällen führen.

  • Datenmanagement: Verlust oder unbefugte Offenlegung sensibler Gebäudedaten durch Fahrlässigkeit.

Beschränkte Haftung nach Verschuldensgrad

Die Haftung von Arbeitnehmern im Facility Management wird, wie in anderen Bereichen, durch den Verschuldensgrad bestimmt:

Leichte Fahrlässigkeit:

  • Beispiel: Ein Facility-Mitarbeiter übersieht bei der Wartung einer Klimaanlage einen kleinen Fehler, der zu einem minimalen Ausfall führt.

  • Haftung: Keine Haftung des Mitarbeiters. Das Risiko trägt der Arbeitgeber als Teil des allgemeinen Betriebsrisikos.

Normale Fahrlässigkeit:

  • Beispiel: Ein Techniker lässt Werkzeug ungesichert liegen, was zu Schäden an einer hochwertigen Einrichtung führt.

  • Haftung: Der Mitarbeiter haftet anteilig; der Schaden wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Grobe Fahrlässigkeit:

  • Beispiel: Ein Mitarbeiter schaltet absichtlich sicherheitsrelevante Systeme wie Feueralarme aus, ohne diese ordnungsgemäß zu dokumentieren.

  • Haftung: Der Mitarbeiter haftet in der Regel vollständig.

Vorsatz:

  • Beispiel: Ein Mitarbeiter beschädigt absichtlich eine Anlage oder hinterlässt fehlerhafte Einträge in Wartungsprotokollen.

  • Haftung: Uneingeschränkte Haftung des Mitarbeiters.

Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Im Facility Management sind Schäden oft das Ergebnis komplexer Betriebsabläufe. Der Arbeitgeber trägt das Risiko für Schäden, die durch typische Tätigkeiten entstehen.

Beispiel

  • Routineaufgaben: Schäden durch Fehler bei der Gebäudereinigung.

  • Gefahrgeneigte Arbeiten: Schäden bei der Instandhaltung von Anlagen, die technisch anspruchsvoll oder gefährlich sind.

Der innerbetriebliche Schadensausgleich berücksichtigt:

  • Den Grad der Fahrlässigkeit.

  • Das allgemeine Betriebsrisiko.

  • Die Arbeitsbedingungen, z. B. Zeitdruck oder mangelhafte Schulung.

Haftungsarten im Facility Management

  • Haftung gegenüber dem Arbeitgeber: Ein Gebäudetechniker beschädigt eine Heizanlage durch unsachgemäße Bedienung. Der Arbeitgeber kann Schadenersatz vom Mitarbeiter verlangen, wobei die Haftung begrenzt wird.

  • Haftung gegenüber Dritten: Ein Reinigungskraft beschädigt beim Einsatz von Reinigungsmitteln ein wertvolles Kunstobjekt. Der Arbeitgeber haftet zunächst gegenüber dem Dritten, kann aber Regress beim Arbeitnehmer nehmen.

  • Deliktische Haftung: Ein Sicherheitsmitarbeiter verletzt fahrlässig Dritte, z. B. durch falsche Anwendung von Notfallprotokollen. Die Haftung kann sowohl den Mitarbeiter als auch den Arbeitgeber treffen.

Ausschluss der Haftung bei typischen Betriebsrisiken

  • Schäden, die durch typische Risiken der FM-Tätigkeiten entstehen, fallen in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

  • Beispiel: Eine Reinigungsmaschine verursacht durch Verschleiß einen Schaden. Der Arbeitgeber haftet allein.

Begrenzung bei übermäßiger Belastung

  • Die Haftung des Mitarbeiters wird durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt.

  • Beispiel: Ein Schaden an einer technischen Anlage übersteigt das Monatsgehalt des Mitarbeiters deutlich. Der Arbeitgeber trägt den Großteil des Schadens.

Umgang mit teuren technischen Anlagen

  • Risiko: Fehlerhafte Bedienung oder Vernachlässigung der Wartung.

  • Beispiel: Eine unsachgemäße Reparatur an einer Aufzugsanlage führt zu einem Komplettausfall.

Sicherheitsdienste

  • Risiko: Versäumnisse bei der Einhaltung von Sicherheitsprotokollen.

  • Beispiel: Eine nicht ordnungsgemäße Schließrunde führt zu einem Einbruch.

Datenmanagement

  • Risiko: Sensible Informationen zu Gebäuden oder Sicherheitskonzepten gelangen durch Fahrlässigkeit in falsche Hände.

  • Beispiel: Ein Mitarbeiter verliert unverschlüsselte USB-Sticks mit Sicherheitsplänen.

Schulung und Weiterbildung

  • Regelmäßige Schulungen minimieren die Fehlerquote und verringern das Haftungsrisiko.

  • Beispiel: Schulungen zur Bedienung von Maschinen oder zum sicheren Umgang mit Chemikalien.

Betriebshaftpflichtversicherung

  • Arbeitgeber sollten eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen, die Schäden durch Mitarbeitende abdeckt.

  • Beispiel: Ein technischer Defekt durch Bedienfehler wird durch die Versicherung reguliert.

Diensthaftpflichtversicherung

  • Für bestimmte Tätigkeiten, z. B. Sicherheitsdienste, sollten Mitarbeitende durch eine Diensthaftpflichtversicherung abgesichert sein.

Klare Arbeitsanweisungen

  • Eindeutige und schriftlich dokumentierte Arbeitsanweisungen reduzieren Unsicherheiten.

  • Beispiel: Protokolle für die Durchführung von Wartungsarbeiten.