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Konzernbetriebsrat und Kooperation: Partnerschaft für eine starke Mitbestimmung

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Der Konzernbetriebsrat: Definition, Aufgaben und Bedeutung

Der Konzernbetriebsrat: Definition, Aufgaben und Bedeutung

Ein Konzernbetriebsrat ist ein übergeordnetes Gremium der Arbeitnehmervertretung, das auf Konzernebene agiert. Er wird gemäß den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gebildet, wenn ein Unternehmen aus mehreren rechtlich selbstständigen Betrieben besteht, die unter der Leitung eines Konzerns stehen. Der Konzernbetriebsrat (KBR) dient als zentrales Organ zur Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer des gesamten Konzerns.

Er ermöglicht die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf der höchsten Unternehmensebene und sorgt dafür, dass übergeordnete Entscheidungen sozialverträglich und im Einklang mit den Interessen der Belegschaft getroffen werden. Durch seine strategische Position trägt er zur Stabilität und sozialen Gerechtigkeit in komplexen Unternehmensstrukturen bei.

Mitbestimmung im Fokus: Zusammenarbeit mit dem Konzernbetriebsrat

Was ist ein Konzern?

Ein Konzern besteht aus mehreren rechtlich eigenständigen Unternehmen, die wirtschaftlich unter der Leitung eines herrschenden Unternehmens (Muttergesellschaft) zusammengefasst sind (§ 18 AktG).

Grundlage

Ein Konzern besteht aus mehreren rechtlich eigenständigen Unternehmen, die wirtschaftlich unter der Leitung eines herrschenden Unternehmens (Muttergesellschaft) zusammengefasst sind (§ 18 AktG).

Ein Konzernbetriebsrat ist erforderlich, wenn:

  • mehrere Unternehmen innerhalb eines Konzerns Betriebsräte gebildet haben,

  • die Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden und

  • übergeordnete konzernweite Angelegenheiten bestehen, die nicht auf Betriebsebene geregelt werden können.

Rechtliche Grundlage

Die Bildung eines Konzernbetriebsrats ist in § 54 BetrVG geregelt. Die gesetzlichen Regelungen sind speziell für Konzerne konzipiert, um Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte auf der höchsten Unternehmensebene zu ermöglichen.

Ziel des Konzernbetriebsrats

  • Der Konzernbetriebsrat soll sicherstellen, dass übergeordnete, konzernweite Entscheidungen im Sinne der Arbeitnehmer mitgestaltet werden. Er dient als Schnittstelle zwischen der Unternehmensleitung des Konzerns und den Betriebsräten der einzelnen Betriebe.

Ein Konzernbetriebsrat kann gebildet werden, wenn:

  • In mehreren Betrieben eines Konzerns Betriebsräte existieren.

  • Die beteiligten Betriebe oder Unternehmen in einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit verbunden sind.

  • Übergeordnete Angelegenheiten bestehen, die die Ebene eines einzelnen Unternehmens oder Betriebes überschreiten.

Der Konzernbetriebsrat setzt sich aus Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte der einzelnen Unternehmen des Konzerns zusammen (§ 55 BetrVG). Dabei gilt:

  • Die Anzahl der entsendeten Mitglieder richtet sich nach der Größe der jeweiligen Belegschaft.

  • Jedes Mitglied wird durch die jeweiligen Gesamtbetriebsräte gewählt.

Wahl des Vorsitzenden

Der Konzernbetriebsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die die Geschäfte des Gremiums führen und die Kommunikation mit der Konzernleitung koordinieren.

Übergeordnete Aufgaben

Der Konzernbetriebsrat befasst sich mit Angelegenheiten, die mehrere Unternehmen oder den gesamten Konzern betreffen und nicht auf Ebene einzelner Betriebs- oder Gesamtbetriebsräte geregelt werden können.

Beispiele:

  • Einführung konzernweiter Technologien oder Systeme.

  • Vereinheitlichung von Arbeitszeitmodellen.

  • Regelungen zu Datenschutz und Compliance im gesamten Konzern.

Mitbestimmung auf Konzernebene

Der Konzernbetriebsrat hat Mitbestimmungsrechte, wenn Entscheidungen die gesamte Belegschaft des Konzerns betreffen.

Dazu gehören:

  • Sozialpläne für konzernweite Restrukturierungen (§ 111 BetrVG).

  • Einführung einheitlicher Arbeitsbedingungen im Konzern.

  • Maßnahmen zur Förderung von Gleichstellung und Diversität im Konzern.

Beratung der Konzernleitung

Der Konzernbetriebsrat fungiert als beratendes Organ für die Konzernleitung. Er soll sicherstellen, dass Entscheidungen auf Konzernebene sozial verträglich gestaltet werden.

Überwachung und Kontrolle

Der Konzernbetriebsrat überwacht die Einhaltung von arbeitsrechtlichen, tariflichen und konzerninternen Regelungen.

Die Konzernleitung ist verpflichtet, den Konzernbetriebsrat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Konzerns zu informieren (§ 80 BetrVG). Dies umfasst:

  • Strategische Entscheidungen, wie Fusionen oder Übernahmen.

  • Einführung neuer Technologien oder Arbeitsmethoden.

  • Wirtschaftliche Lage des Konzerns.

Der Konzernbetriebsrat hat Mitwirkungsrechte in allen Angelegenheiten, die konzernweit organisiert werden, z. B.:

  • Einführung von einheitlichen Betriebsvereinbarungen.

  • Regelungen zu Weiterbildung und Qualifizierung.

In bestimmten Angelegenheiten hat der Konzernbetriebsrat Mitbestimmungsrechte, z. B.:

  • Sozialpläne bei konzernweiten Restrukturierungen (§ 112 BetrVG).

  • Einführung technischer Systeme, die mehrere Unternehmen des Konzerns betreffen.

Einigungsstelle

Bei Streitigkeiten zwischen Konzernbetriebsrat und Konzernleitung kann eine Einigungsstelle eingerichtet werden (§ 76 BetrVG). Diese vermittelt und trifft verbindliche Entscheidungen.

Betriebsrat

  • Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer auf Betriebsebene.

  • Er ist für betriebsinterne Angelegenheiten zuständig, wie Arbeitszeitregelungen oder Pausenregelungen.

Gesamtbetriebsrat

  • Der Gesamtbetriebsrat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die mehrere Betriebe eines Unternehmens betreffen.

  • Er setzt sich aus Vertretern der Betriebsräte eines Unternehmens zusammen.

Konzernbetriebsrat

  • Der Konzernbetriebsrat agiert auf der höchsten Unternehmensebene und befasst sich mit übergeordneten, konzernweiten Themen.

  • Er besteht aus Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte der Unternehmen des Konzerns.

Herausforderungen in der Praxis

  • Koordinationsaufwand: Die Abstimmung zwischen den Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten und dem Konzernbetriebsrat erfordert eine klare Kommunikation und effiziente Strukturen.

  • Unterschiedliche Interessen: Unterschiedliche wirtschaftliche und organisatorische Bedingungen in den Unternehmen des Konzerns können zu Interessenskonflikten führen.

  • Komplexität der Themen: Konzernweite Entscheidungen, z. B. in den Bereichen Digitalisierung oder Restrukturierung, erfordern ein hohes Maß an Fachwissen und strategischem Denken.

  • Zusammenarbeit mit der Konzernleitung: Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Konzernbetriebsrat und Konzernleitung ist entscheidend, kann jedoch durch unterschiedliche Zielsetzungen erschwert werden.

Bedeutung des Konzernbetriebsrats

Der Konzernbetriebsrat spielt eine zentrale Rolle in der Sicherstellung einer sozialen und gerechten Unternehmensführung auf Konzernebene..

Seine Bedeutung umfasst:

  • Vertretung der Arbeitnehmerinteressen: Er gewährleistet, dass die Stimme der Arbeitnehmer auch bei konzernweiten Entscheidungen gehört wird.

  • Sicherung sozialer Standards: Der Konzernbetriebsrat trägt dazu bei, einheitliche und gerechte Arbeitsbedingungen im gesamten Konzern zu schaffen.

  • Förderung des sozialen Friedens: Durch seine Vermittlungsfunktion trägt er zur Lösung von Konflikten bei und fördert die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Konzernleitung.