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Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden

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Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden

Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende ist das zentrale Organ des Betriebsrats, das dessen Aktivitäten koordiniert und sicherstellt, dass die Interessen der Belegschaft rechtlich, organisatorisch und strategisch gewahrt werden. Seine Aufgaben sind vielfältig und reichen von der Leitung der Betriebsratsarbeit über die Kommunikation mit dem Arbeitgeber bis hin zur Sicherstellung der Einhaltung arbeitsrechtlicher und betrieblicher Vorgaben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Anforderungen an den Betriebsratsvorsitzenden sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Um diese komplexen Anforderungen zu erfüllen, sind rechtliches Fachwissen, organisatorische Fähigkeiten und kommunikatives Geschick unverzichtbar. Eine erfolgreiche Ausführung der Rolle stärkt nicht nur den Betriebsrat, sondern auch das soziale Klima und die Mitbestimmung im Betrieb.

Betriebsratsvorsitz: Führung und Zusammenarbeit für eine starke Mitbestimmung

Gesetzliche Grundlagen und Rechtsstellung

  • Rechtsstellung: Der Betriebsratsvorsitzende ist gleichberechtigtes Mitglied des Betriebsrats, jedoch mit zusätzlichen Leitungs- und Vertretungsaufgaben betraut (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Er repräsentiert den Betriebsrat nach außen, insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber, der Belegschaft und anderen Gremien.

  • Wahl des Betriebsratsvorsitzenden: Der Betriebsratsvorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder des Betriebsrats gewählt (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Zusätzlich wird ein Stellvertreter gewählt, der die Aufgaben übernimmt, wenn der Vorsitzende abwesend ist.

  • Bindung an das Gremium: Der Vorsitzende darf keine eigenmächtigen Entscheidungen treffen, sondern ist an die Beschlüsse des Betriebsrats gebunden (§ 27 Abs. 1 BetrVG). Alle Handlungen des Vorsitzenden müssen auf Beschlüssen des Betriebsrats basieren, es sei denn, es handelt sich um Routineaufgaben.

Aufgabenbereiche des Betriebsratsvorsitzenden

Die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden gliedern sich in verschiedene Bereiche: Leitung und Organisation, Kommunikation und Vertretung, Überwachung und Kontrolle, sowie Konfliktmanagement und Beratung.

1. Leitung und Organisation

  • Einberufung von Sitzungen: Der Betriebsratsvorsitzende ist verantwortlich für die fristgerechte und formale Einladung zu Betriebsratssitzungen (§ 29 BetrVG). Er stellt die Tagesordnung auf, in der alle relevanten Themen aufgenommen werden.

    Rechtsbezug: Sitzungen müssen regelmäßig stattfinden, mindestens einmal im Monat (§ 30 BetrVG).

  • Protokollierung: Der Vorsitzende trägt die Verantwortung dafür, dass Beschlüsse und Diskussionen ordnungsgemäß dokumentiert werden (§ 34 BetrVG). Er prüft die Protokolle auf Vollständigkeit und lässt sie vom Gremium genehmigen.

  • Moderation und Leitung von Sitzungen: Der Vorsitzende führt durch die Sitzungen und stellt sicher, dass diese sachlich, zielorientiert und rechtlich korrekt ablaufen.

2. Kommunikation und Vertretung

Vertretung des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber: Der Vorsitzende repräsentiert den Betriebsrat bei Gesprächen, Verhandlungen und Konflikten mit der Geschäftsleitung.

Themenbereiche:

-Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG),

-Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeitmodellen oder technischen Systemen (§ 87 BetrVG),

-Interessenausgleich und Sozialpläne bei Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG).

Information der Belegschaft: Der Vorsitzende informiert die Belegschaft regelmäßig über die Arbeit des Betriebsrats und wichtige Entscheidungen (§ 80 BetrVG).

Formen der Kommunikation: Betriebsversammlungen, Aushänge, E-Mails oder persönliche Gespräche.

Zusammenarbeit mit anderen Gremien: Der Vorsitzende koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien, wie:

-Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): Abstimmung zu Themen der Ausbildungsbedingungen (§ 60 BetrVG).

-Wirtschaftsausschuss: Beratung zu wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 106 BetrVG).

Vermittlung bei Streitigkeiten

  • Der Vorsitzende fungiert als Vermittler bei Konflikten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder innerhalb des Betriebsrats.

  • Beispiel: Konflikte bei der Gestaltung von Schichtplänen oder bei der Einführung neuer Technologien.

Schlichtung und Einigungsstelle

  • Bei Konflikten mit dem Arbeitgeber kann der Vorsitzende eine Einigungsstelle anrufen (§ 76 BetrVG).

  • Er bereitet die Betriebsratsposition für die Schlichtung vor und vertritt sie vor der Einigungsstelle.

Beratung der Mitarbeitenden

  • Der Vorsitzende steht Mitarbeitenden als Ansprechpartner bei arbeitsrechtlichen oder betrieblichen Fragen zur Verfügung.

  • Themen: Kündigungsschutz, Versetzung, Arbeitszeitregelungen.

Zeitmanagement

  • Der Vorsitzende muss zwischen seinen Aufgaben im Betriebsrat, seiner regulären Tätigkeit im Unternehmen und ggf. Fortbildungen balancieren.

  • Lösung: Klare Priorisierung und Delegation von Aufgaben innerhalb des Betriebsrats.

Umgang mit Interessenkonflikten

  • Der Vorsitzende muss neutral zwischen den Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers vermitteln.

  • Beispiel: Ein Interessenausgleich bei Restrukturierungen muss ausgewogen sein.

Rechtliche Verantwortung

  • Fehler bei der Ausführung von Aufgaben, wie die Missachtung von Fristen (§ 102 BetrVG), können zu rechtlichen Konsequenzen führen.

  • Lösung: Regelmäßige Schulungen und Konsultation von Rechtsberatern.

Umgang mit Widerständen

  • Interne Meinungsverschiedenheiten oder Widerstände aus der Belegschaft erfordern ein hohes Maß an Kommunikations- und Konfliktlösungsfähigkeit.