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Partnerschaft mit dem Betriebsrat

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Der Betriebsrat übernimmt eine entscheidende Rolle im betrieblichen Miteinander

Der Betriebsrat übernimmt eine entscheidende Rolle im betrieblichen Miteinander

Seine Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt, das die Mitbestimmung und den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene sicherstellt. Mit einer Vielzahl von Aufgaben und Mitbestimmungsrechten ist der Betriebsrat nicht nur ein Sprachrohr der Belegschaft, sondern auch ein Vermittler zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden. Diese Stellung macht ihn zu einem zentralen Akteur in der Arbeitswelt, der zur sozialen Stabilität und zur Entwicklung eines gerechten Arbeitsumfelds beiträgt.

Durch seine umfangreichen Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist er ein Garant für die Einhaltung von Arbeitnehmerrechten und ein wichtiger Partner für eine nachhaltige und faire Unternehmensentwicklung. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist dabei der Schlüssel für ein funktionierendes und harmonisches Betriebsklima.

Erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat: Mitbestimmung stärken

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Das Betriebsverfassungsgesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Einrichtung und Tätigkeit des Betriebsrats.

Es regelt:

  • Die Bildung eines Betriebsrats,

  • seine Rechte und Pflichten,

  • das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sowie

  • die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten, um das Wohl der Mitarbeitenden und des Betriebs zu fördern. Dies beinhaltet die Verpflichtung, Konflikte möglichst im Dialog zu lösen und eine offene Kommunikation zu pflegen.

Gründung und Wahl des Betriebsrats

  • Gründung: Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet werden, von denen drei wählbar sein müssen (§ 1 BetrVG).

  • Wahl: Die Wahl findet alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 BetrVG). Sie erfolgt durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs (§ 7 BetrVG).

Interessenvertretung der Mitarbeitenden

Der Betriebsrat ist in erster Linie das Organ zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer.

Dazu gehören:

  • Wahrung von Arbeitnehmerrechten: Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

  • Förderung von Arbeitsplatzsicherheit: Vermeidung von ungerechtfertigten Kündigungen und Unterstützung bei Restrukturierungen.

  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen: Initiativen zur Förderung von Gesundheit, Sicherheit und Ergonomie am Arbeitsplatz.

Förderung der Gleichstellung und Integration

  • Gleichstellung: Der Betriebsrat fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, z. B. durch Maßnahmen gegen Diskriminierung und die Förderung von Frauen in Führungspositionen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG).

  • Integration: Der Betriebsrat unterstützt die Integration von Schwerbehinderten und ausländischen Mitarbeitenden sowie die berufliche Entwicklung von Jugendlichen und Auszubildenden.

Beratung und Unterstützung der Belegschaft

  • Rechtsberatung: Der Betriebsrat berät Mitarbeitende bei arbeitsrechtlichen Fragen, wie z. B. bei Eingruppierung, Kündigung oder Versetzung.

  • Konfliktlösung: Er vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Mitarbeitenden und der Geschäftsleitung oder zwischen Mitarbeitenden untereinander.

Überwachung von Gesetzen und Vereinbarungen

  • arbeitsrechtlicher Vorschriften,

  • Tarifverträge,

  • Betriebsvereinbarungen und

  • Unfallverhütungsvorschriften (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Die Mitbestimmung des Betriebsrats erstreckt sich auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten. Sie stellt sicher, dass die Interessen der Mitarbeitenden in den Entscheidungsprozessen des Unternehmens berücksichtigt werden.

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)

In sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat echte Mitbestimmungsrechte, d. h., ohne seine Zustimmung darf der Arbeitgeber keine Maßnahmen umsetzen.

Beispiele

  • Arbeitszeitregelungen: Gestaltung von Schichtplänen, Pausen und Überstunden.

  • Urlaubsregelungen: Festlegung von Urlaubsgrundsätzen und der Urlaubsplanung.

  • Einführung technischer Systeme: Zustimmung bei Systemen, die das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden überwachen könnten.

Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten (§§ 99–102 BetrVG)

  • Einstellungen und Versetzungen: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vorab informieren und seine Zustimmung einholen (§ 99 BetrVG).

  • Kündigungen: Der Betriebsrat hat ein Anhörungsrecht bei jeder Kündigung. Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG).

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106–113 BetrVG)

  • Betriebsänderungen: Stilllegung, Verlagerung oder Umstrukturierung von Betriebsteilen (§ 111 BetrVG).

  • Sozialpläne: Aushandlung von Plänen, die wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft ausgleichen sollen.

Informations- und Beratungsrechte (§§ 80, 90 BetrVG)

  • Informationsrecht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend über betriebliche Entwicklungen zu informieren.

  • Beratungsrecht: Der Betriebsrat hat ein Recht auf Beratung bei der Planung neuer Arbeitsplätze, technischer Anlagen oder betrieblicher Umstrukturierungen.

Rechte

  • Freistellung: Betriebsratsmitglieder sind für ihre Tätigkeit freizustellen, ohne finanzielle Nachteile zu erleiden (§ 37 Abs. 2 BetrVG).

  • Schulungen: Anspruch auf Teilnahme an Schulungen, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG).

  • Kündigungsschutz: Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG).

Pflichten

  • Vertraulichkeit: Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln (§ 79 BetrVG).

  • Neutralität: Der Betriebsrat muss die Interessen der gesamten Belegschaft vertreten und darf sich nicht parteipolitisch betätigen.

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Gemäß § 2 BetrVG sollen Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten, um das Wohl des Betriebs und der Belegschaft zu fördern. Dies setzt eine offene Kommunikation und gegenseitigen Respekt voraus.

Einigungsstelle

Bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann eine Einigungsstelle einberufen werden (§ 76 BetrVG). Diese besteht aus Vertreter*innen des Arbeitgebers, des Betriebsrats und einem neutralen Vorsitzenden.

Abschluss von Betriebsvereinbarungen

Der Betriebsrat schließt Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber ab, die verbindliche Regelungen für den Betrieb enthalten (§ 77 BetrVG).

Beispiele

  • Arbeitszeitregelungen,

  • Homeoffice-Richtlinien,

  • Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung.

Herausforderungen

  • Konflikte: Unterschiedliche Interessen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber können zu Spannungen führen.

  • Komplexität: Gesetzliche Vorgaben und betriebliche Anforderungen erfordern hohe Fachkompetenz der Betriebsratsmitglieder.

  • Zeit- und Ressourcenmangel: Die Vielzahl der Aufgaben erfordert ausreichend Zeit und Unterstützung.

Praktische Bedeutung

  • Sicherung von Arbeitnehmerrechten: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

  • Förderung des Betriebsklimas: Er vermittelt zwischen Arbeitgeber und Belegschaft und trägt so zu einem positiven Arbeitsumfeld bei.

  • Soziale Stabilität: Durch Mitbestimmung und Beratung hilft der Betriebsrat, wirtschaftliche und soziale Konflikte zu lösen.